Darf der Architekt die Handwerkerrechnung kürzen?

Darf ein Architekt die Rechung des Handwerkers kürzen?Haben Sie auch schon einmal eine Handwerkerrechnung vom bauleitenden Architekten mit einem Kürzungsvermerk zurückbekommen?

Dann ist erst einmal der Ärger groß. Aber noch mehr drängt sich die Frage auf: Darf der Architekt die Rechnung einfach so kürzen?

Rechtlich ist es so, dass der bauleitende Architekt tatsächlich die Aufgabe hat, die Rechnung zu prüfen. Dabei muss er zum Beispiel klären, ob die berechneten Leistungen vereinbart und auch erbracht worden sind, ob Rabatte, Skonti und ausgehandelte Konditionen oder auch Abschlagszahlungen berücksichtigt wurden.

Diese Rechnungsprüfung gehört zu den in § 34 (Gebäude und Innenräume) der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) festgelegten Leistungsphasen 8 und 9.

Architekt darf nur empfehlen, nicht kürzen

 

Das bedeutet, dass der Architekt vor allem prüfen muss, ob die Rechnung formal und rechnerisch korrekt ist. Er darf eine Handwerkerrechnung aber nicht selbst kürzen oder formal verändern.

Vielmehr gibt der Architekt seine Empfehlungen, falls er Anmerkungen zur Rechnung hat, an den Auftraggeber weiter. Dieser kann sich dann mit dem Handwerker zu strittigen Punkten auseinandersetzen.

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