Das neue Werkvertragsrecht

Seit dem 1. Januar 2018 ist es gültig, und für den Zimmerer bringt es ein paar wichtige Veränderungen. Es ist gut, darüber  Bescheid zu wissen. 

 

Das wichtigste in Kürze: Abschlagszahlungen können – anstatt wie bisher gemäss Wertzuwachs – neu in der Höhe der erbrachten Leistungen verlangt werden, und zum ersten Mal ist im Gesetz bei wichtigen Gründen ein Recht zur fristlosen Kündigung vorgesehen. Weiter neu ist das Anordnungsrecht des Bestellers für den Fall einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, sofern diese als zumutbar eingeschätzt wird.

 

Neu geregelt sind im Weiteren die Vergütungen von Aenderungsleistungen, die Zustandsfeststellungen bei verweigerter Abnahme und eine prüffähige Schlussrechnung wird zur Fälligkeitsvoraussetzung. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Regelungen für den Verbraucherbauvertrag ebenso wie für die Architekten-  und Bauträgerverträge.

 

Wer es genau wissen will, liest den Artikel von Philipp Scharfenberg in der Deutschen -Handwerks-Zeitung: die Veränderungen werden hier hervorragend zusammengefasst  und die Musterverträge für ein Einzelgewerk oder für einen Fertigbau können gute Dienste leisten. 

Link Deutsche Handwerkszeitung

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