Keine abZ für CE-Bauprodukte mehr

abZ BauprodukteKünftig gibt es keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für CE-Bauprodukte mehr. Das ist das Ergebnis nach einem EuGH-Urteil vom Oktober 2014, für das in Kürze die Umsetzungsfrist abläuft.

Das Deutsche Institut für Bautechnik hat deshalb jetzt eine Übergangslösung für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vorgestellt. Diese betrifft Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung, die nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) zu einer CE+Ü-Kennzeichnung führen.

Das bedeutet ganz konkret nach der Bekanntmachung des Deutschen Institut für Bautechnik:
 
Sobald die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) in Kraft tritt, wird die Bauregelliste B Teil 1 aufgehoben. Das wird frühestens am 26. Oktober der Fall sein. Allerdings kann sich dieses Inkrafttreten noch um drei weitere Monate verschieben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt  „die Bauregelliste B Teil 1 mit Ausnahme der Pflicht, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zum Nachweis von Produktleistungen vorzulegen und Übereinstimmungsnachweise zu erbringen, in Kraft“.
 
Mit dem Stichtag 16. Oktober sind für „harmonisierte Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung“ allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich. Man vollzieht für diese Bauprodukte die Regelungen zur Ü-Kennzeichnung nicht mehr. Das wird das Deutsche Institut für Bautechnik noch amtlich bekanntgeben.
 
Die Bewertungs- und Prüfungsergebnisse, die den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zugrunde liegen, können als qualifizierte technische Dokumentation für die Beurteilung der Verwendbarkeit herangezogen werden – zumindest so lange, bis neue Erkenntnisse vorliegen.

Weitere Informationen dazu:

Künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für CE-Bauprodukte – und nun?

EuGH-Urteil C-100/13

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