Beim Angebot verkalkuliert - Was nun?

Verkalkuliert - Was tun?Wer ein Angebot abgibt, ist daran gebunden. Wie ist die Rechtslage aber dann, wenn man sich in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Hand verkalkuliert hat?

 

Auch hier gilt zunächst: Der öffentliche Auftraggeber darf die Handwerker auf ihr Gebot festnageln.

Damit hatte sich sogar schon der Bundesgerichtshof beschäftigt und es 1998 so gesehen, dass das Risiko für eine falsche Kalkulation beim Betrieb liegt, der das Angebot abgibt.

Veränderte Rechtslage


Wie aber sieht es aus, wenn man sich ganz offensichtlich irrtümlich verkalkuliert hat und man nur deshalb viel billiger ist als alle anderen? Hier gibt es jetzt eine veränderte Rechtslage.

In den § 16 Abs. 6 VOB/A und 16 EG Abs. 6 VOB/A ist nämlich festgelegt, dass „auf ein Angebot mit einem unangemessen (…) niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden“ darf.

Erheblicher Kalkulationsirrtum muss vorliegen


Interessant sind vor diesem Hintergrund zwei Urteile, die gefällt wurden. Wie der Rechtsanwalt Wolfgang Reinders in der jüngsten Ausgabe der DDH erklärte, sei es nach Ansicht dieser Gerichte "bei offensichtlichen Kalkulationsirrtümern rechtsmissbräuchlich, den Bieter an seinem Angebot festzuhalten".

Das gelte aber nur bei einem erheblichen und zugleich leicht erkennbaren Kalkulationsirrtum, der den Betrieb ruinieren würde. Dann darf der öffentliche Auftraggeber nicht mehr an dem Gebot festhalten und darauf bestehen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Position gestützt und ganz konkret in einem Fall so entschieden, bei dem ein Bauunternehmer deutlich günstiger war als die Konkurrenz, weil er versehentlich falsche Mengen angesetzt hatte. Mehr zu dem Fall…

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