BGB-Vertrag: Kein detaillierter Stundenzettel notwendig

Wer als Handwerker mit seinen Privatkunden auf der Basis eines BGB-Vertrages zusammenarbeitet, der muss keine detaillierten Stundenzettel vorlegen. Das hat der BGH entschieden.



Rechtsanwalt Wolfgang Reinders erklärte gegenüber „DDH“: „Der BGH hat gesagt, dass man nur darlegen muss, welche Stunden man insgesamt gebraucht hat und was man genau gemacht hat. Es ist vor allem keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden an welchem Tag für welche Tätigkeiten angefallen sind.“



Sollte der Kunde dann monieren, dass zu langsam oder zu aufwändig gearbeitet wurde, so muss der Kunde das auch fachlich begründen können. Sollte sich ein solcher Streit nicht beilegen lassen, entscheidet ein Gutachter.



Wichtig: Das Urteil des BGH bezieht sich auf einen BGB-Vertrag. Beim VOB-Vertrag ist es im Streitfall weitaus bedeutender, dass man unterschriebene Stundenzettel des Kunden vorweisen kann. Deshalb sollte man hier unbedingt darauf achten.


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