Vorsicht VOB-Vertrag

VOB-VertragEine Rechnung wird fällig und der Kunde zahlt nicht. Ist er dann automatisch im Verzug? Wie immer kommt es darauf an – Unterschiede und ihre Konsequenzen erläutert Wolfgang Reinders im Gespräch.
 
Dachdeckermeister Markus Dürscheid: Das Geld muss fließen. Kommt beim Zahlungsfluss Sand ins Getriebe, insbesondere schon bei den Abschlagszahlungen, ist das für mich immer ein ernstes Alarmzeichen. Wann ist eine Abschlagszahlung fällig und wann ist der Kunde in Verzug?
 
Rechtsanwalt Wolfgang Reinders: Erst einmal muss man im Vertrag dafür sorgen, dann man überhaupt kurze Abschlagszahlungsfristen hat. Wer den reinen VOB-Vertrag unterschreibt, unterschreibt gewissermaßen sein eigenes „Todesurteil“. Die Ausrede: „Das war eben so, sonst hätte ich den Auftrag nicht gekriegt“, mag man gelten lassen. Dann soll sich aber keiner im Nachhinein beschweren, wenn´s schiefläuft.
 
Nach VOB/B muss man drei Wochen warten, bis die Abschlagsrechnung fällig wird. Bis dahin hat man viel Geld im Vorleistungsrisiko stecken und ist stets erpressbar. Viel besser ist ein genauer Zahlungsplan mit kürzeren Fristen, was natürlich auch innerhalb eines VOB-Vertrages möglich und erlaubt ist. Oder idealerweise der BGB-Vertrag. Da ist die Abschlagszahlungsfrist: null!
 
Dürscheid: Dann ist die Rechnung fällig und der Kunde muss zahlen, richtig? Und wenn dann doch nicht gezahlt wird?
 
Reinders:Richtig. „Fälligkeit“ bedeutet: Jetzt muss gezahlt werden. Dummerweise passiert aber nichts, wenn nicht gezahlt wird. Das heißt, der Handwerker kann nicht sofort die Baustelle einstellen, um den Kunden unter Druck zu setzen. Konsequenzen drohen erst, wenn der Kunde in Verzug gerät.
 
Dürscheid: Und wie funktioniert das?
 
Reinders: Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die klassische Methode ist die Mahnung. Eine Mahnung ist jedoch eigentlich überflüssig. Denn der Kunde kommt sofort in Verzug, wenn auf der Rechnung von Anfang an ein genaues Zahlungsdatum steht. Dann fallen Fälligkeit und Verzug gewissermaßen zusammen auf einen Tag. Theoretisch ginge auch; Drei Tage nach „Rechnungszugang“.
 
Dürscheid: Und was löst der Verzug dann aus?
 
Reinders: Der Baustellenstopp ist bei Abschlagsrechnungen sofort möglich und für den Bauherrn sicherlich auch die unangenehmste Konsequenz. Daneben werden Verzugszinsen fällig und man kann auf Kosten des Kunden zum Anwalt gehen.
 
Dürscheid: Und wenn der Bauherr mit angeblichen Mängeln kommt, ein Zwischenmaß fordert oder sonst ein Haar in der suppe findet?
 
Reinder: Wenn wirklich etwas dran sein sollte an den Einwänden des Bauherrn, wird die Rechnung leider erst gar nicht fällig. Dann muss man die Rechnung konsequent „nachbessern“, und das sehr schnell tun. Die Abschlagsrechnung muss formell absolut in Ordnung sein, also insbesondere den richtigen Leistungsstand inklusive Zwischenaufmaß wiedergeben. Beim Mängeleinwand können Sie sofort auf der Baustelle nachbessern.
 
Ohne sofortige Nachbesserung kann der Bauherr die geschätzten Beseitigungskosten mal zwei nehmen und abziehen. Den Rest muss er aber zahlen. Er kann nicht die ganze Abschlagsrechnung einbehalten. Beim Privatkunden muss man zudem bei der ersten Abschlagsrechnung einen fünfprozentigen Sicherheitseinbehalt zugunsten des Kunden von vornherein abziehen - ab 2018 allerdings nicht mehr. Wenn das alles gegeben ist, sollte man den Baustellenstopp konsequent durchziehen.
 
Dürscheid: Und bei der Schlussrechnung?
 
Reinders: Fälligkeit bei VOB/B 30 Tage, bei BGB null. Verzug identisch wie bei der Abschlagsrechnung. Allerdings hat man bei Nichtzahlung kein echtes Druckmittel mehr. Da bleibt dann nur der mühsame Weg zum Gericht.
 
Dürscheid: Und Inkasso?
 
Reinders: Bringt nach meiner Erfahrung im Baubereich so gut wie nichts.
 
(Quelle: Magazin DDH)

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